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1. Städtebauförderung im Sanierungsgebiet
Das Grundprinzip einer Zuschussförderung für gestalterisch bedeutsame Gebäude wird auch nach Inkraftreten der neuen Städtebauförderrichtlinie am 9.7.2009 beibehalten. Gefördert werden kann in der Regel die Instandsetzung Stadtbild prägender Elemente wie Fassaden, Fenster, Türen, Tore und Dächer.
Die Kombination von Städtebauförderung mit Mitteln der Wohneigentumsförderung bzw. mit steuerlichen Absetzungsmöglichkeiten ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Damit erhöht sich die Unterstützung für private Bauherren erheblich.
Weitere Informationen und Beratung erhalten Sie im Bauamt der Stadt Zossen oder beim Sanierungsträger Stadtkontor.
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2. Steuerliche Vergünstigungen
Über die steuerliche Absetzung wird es steuerpflichtigen Bauherren ermöglicht, bauliche Investitionen im Sanierungsgebiet bzw. an Einzeldenkmalen innerhalb von 12 Jahren vollständig abzuschreiben.
In den ersten 8 Jahren dürfen Eigentümer jeweils 9 % der Kosten geltend machen, in den darauf folgenden vier Jahren beträgt der Satz jeweils 7 %. Dies gilt für die Abschreibung gemäß §7h und 7i EStG. Für Selbstnutzer (§10f EStG) gilt, dass sie über einen Zeitraum von 10 Jahren jeweils 9 % der Aufwendungen als Sonderausgaben, insgesamt also 90 %, Steuer mindernd absetzen können.
Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn mit einer Bescheinigung durch die Stadt Zossen nachgewiesen wird,
- dass das Gebäude in einem förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet liegt,
- dass Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt worden sind, in welcher Höhe Aufwendungen angefallen sind und ob Zuschüsse aus Sanierungsfördermitteln gezahlt worden sind,
- dass vor Beginn der Maßnahmen ein Modernisierungs- und Instandsetzungsvertrag zwischen dem Eigentümer und der Stadt Zossen zustande gekommen ist!
3. Eigentumsförderung
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Bei dem Wohneigentumsprogramm des Landes handelt es sich um ein Zuschussprogramm für Selbstnutzer in der Innenstadt. Gefördert wird die Schaffung selbst genutzten Wohneigentums sowohl im Bestand als auch im Neubau, allerdings beschränkt auf das Sanierungsgebiet. Mit dieser Förderung sollen die Innenstädte gestärkt und stabile Bewohnerstrukturen geschaffen werden.
Die Grundförderung beträgt 12.000 € je Wohneinheit. Für Bestandsmaßnahmen gibt es weitere 12.000 € und für jedes zum Haushalt zählende Kind stehen 5.000 € zur Verfügung. Bei denkmalpflegerischem Mehraufwand können weitere 5.000 € als Zuschuss gewährt werden. Bei einer Familie mit zwei Kindern gibt es so einen Zuschuss von 22.000 € bei Bau / Erwerb eines Neubaus und mindestens 34.000 € bei Erwerb und Sanierung eines Altbaus.
Die Gewährung der Zuschüsse ist an drei Voraussetzungen geknüpft:
- die Bauherren dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht
überschreiten,
- es muss eine Eigenleistung von 15% erbracht werden,
- das Bauvorhaben muss den Sanierungszielen entsprechen.
Nähere Informationen zur Wohneigentumsförderung erhalten Sie unter www.ilb.de (Info-Telefon: 0331 / 660 13 22).
Besonders attraktiv ist dieses Förderprogramm durch die Kombinationsmöglichkeit mit den Fördermöglichkeiten im Sanierungsgebiet. Das bedeutet, dass für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Stadtbild prägenden Bestandsgebäuden zusätzlich auch Städtebauförderung gewährt werden kann.
4. Energetische Modernisierung von selbstgenutztem Wohneigentum
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Seit Anfang 2010 ist auch die Modernisierung und Instandsetzung von selbstgenutztem Wohneigentum zum Zwecke einer nachhaltigen Energieeinsparung förderfähig. Mit dieser Richtlinie will das Land Brandenburg zur Minderung des Co2-Ausstoßes beitragen.
Die Förderung erfolgt als Zuschuss für selbst nutzende Eigentümer. Die Zuschüsse müssen nicht zurück gezahlt werden, wenn die Wohnung / das Gebäude mindestens 10 Jahre selbst genutzt wird. Die Grundförderung beträgt 18.000 €. Haushalte mit geringem Einkommen erhalten einen weiteren Zuschuss von 5.000 €. Zusätzliche 5.000 € werden für den denkmalpflegerischen Mehraufwand bei Baudenkmalen und im Denkmalbereich gewährt. Darüber hinaus erhöht sich die mögliche Förderung um weitere 5.000 € bei Einhaltung der verbindlichen Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG). Die Gesamtförderung darf in allen Fällen 50% der nachgewiesenen Kosten nicht überschreiten.
Die Gewährung der Zuschüsse ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft:
- Die Wohnung / das Gebäude muss vor dem 3. Oktober 1990 errichtet worden sein,
- die Kosten der Maßnahme dürfen 500 € / m² Wohnfläche nicht unterschreiten,
- die energetische Sanierung muss mindestens auf Neubau-Niveau, entsprechend der Energieeinsparverordnung, erfolgen,
- die Bauherren dürfen bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschreiten,
- es muss eine Eigenleistung von 15% erbracht werden,
- das Bauvorhaben muss den Sanierungszielen entsprechen.
Nähere Informationen erhalten Sie unter www.ilb.de (Info-Telefon: 0331 / 660 13 22).
Auch bei diesem Förderprogramm ist eine Kombination mit der Städtebauförderung im Sanierungsgebiet möglich. Fragen zum Einzelfall richten Sie bitte an das Bauamt der Stadt Zossen oder den Sanierungsträger Stadtkontor.
Stadtkontor GmbH
Treuhänderischer Sanierungsträger der Stadt Zossen
Schornsteinfegergasse 3
14482 Potsdam
Frau Monschein
Tel.: 0331 - 743 57-13
Sprechzeiten:
nach Vereinbarung im Rathaus Zossen
Stadtverwaltung Zossen
Marktplatz 20/21
15806 Zossen
Bauamt
Herr Kölling
Tel.: 03377 - 3040650
Sprechzeiten:
Di + Do: 9.00 Uhr - 12.00 Uhr
Di: 13.00 Uhr - 16.00 Uhr
Do: 13.00 Uhr - 18.00 Uhr
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